Eine Betreuung wird durch das Betreuungsgericht für denjenigen eingerichtet, der volljährig ist, psychisch krank, körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und durch die Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und dessen Angelegenheiten durch einen (vorher) Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen nicht genauso gut besorgt werden können.
Dabei gilt der Grundsatz „so wenig wie möglich, so viel wie nötig“. Das Amtsgericht benennt bei der Bestellung die Aufgabenbereiche, für die eine Unterstützung erforderlich ist und definiert dadurch den Wirkungsbereich des Betreuenden z.B. die Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge oder Behörden- und Sozialversicherungsangelegenheiten.
Die Wünsche des Betroffenen sollen in der Betreuungsführung soweit wie möglich berücksichtigt werden. Gegen den Willen des Betroffenen darf die Betreuung nur eingerichtet werden, wenn derjenige in seiner freien Willensbildung eingeschränkt ist. Das gilt auch für die Auswahl des Betreuenden.
Die Einrichtung einer Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Die Testierfähigkeit, die Ehefähigkeit und das Wahlrecht bleiben unangetastet.
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