Rechtliche Grundlagen
Die Pflegekindschaft ist kein einheitliches Rechtsgebiet, sondern liegt im Schnittfeld verschiedener Rechtsgebiete, insbesondere gelten Rechtsvorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII). Aber auch Regelungen im FamFG (kindschaftsrechtliche Verfahren), im SGB VI (Haftpflicht), im EstG (Kindergeld) oder BerzGG (Elternzeit) spielen eine Rolle.
Grundlage für jedes Pflegeverhältnis sind die §§ 27 und 33 SGB VIII. Hier wird die Verpflichtung des Jugendamtes geregelt, Hilfe zur Erziehung zu gewähren, wenn eine dem Wohle des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in eine Pflegefamilie ist eine der im Gesetz vorgesehenen Hilfeformen.
§ 36 SGB VIII stellt eine regelmäßige Überprüfung der gewählten Hilfeart sowie deren Ausgestaltung, Zielrichtung und Perspektivplanung sicher. Das Jugendamt, der Pflegekinderdienst, Pflegeeltern, Pflegekind, leibliche Eltern bzw. Vormund u.a. beraten diese Thematik gemeinsam.
Pflegepersonen haben gemäß § 37 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung.
Die Pflegegeldzahlungen sind im § 39 SGB VIII gesetzlich geregelt. Sie umfassen die Aufwendungen für die Erziehung, den Lebensunterhalt, Wohnung, Kleidung, Schulbesuch, Taschengeld und Unterhaltung. Das Pflegegeld stellt nach § 3 Nr. 11 EstG eine steuerfreie Einnahme dar, sofern das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist.
§ 41 SGB VIII sieht für junge Volljährige die Möglichkeit vor, über das 18. Lebensjahr hinaus Jugendhilfe zu beantragen, d.h., ein Pflegeverhältnis kann nach Erreichen der Volljährigkeit verlängert werden, wenn noch Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung, eine eigenverantwortliche Lebensführung und Hilfe aufgrund der individuellen Situation notwendig ist.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch vertreten die Pflegeeltern ein Kind, das für längere Zeit in Familienpflege lebt, den Inhaber der elterlichen Sorge in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1688 BGB). Ferner finden sich – neben weiteren die Pflegekinderhilfe betreffenden Vorschriften - in diesem Gesetzbuch Regelungen zu Umgangskontakten zwischen Pflegekind und seiner Herkunftsfamilie.
Im Kreis Höxter besteht die Besonderheit, dass der Pflegekinderdienst als eine der Leistungen der Jugendhilfe per Leistungsvertrag dem Sozialdienst kath. Frauen e.V. Warburg übertragen ist. Dieser übernimmt danach u.a. die Werbung, Schulung und Überprüfung von Pflegeelternbewerbern, die Vermittlung von Pflegekindern in Pflegefamilien, die Begleitung und Beratung von bestehenden Pflegeverhältnissen sowie Angebote für Pflegefamilien.