Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Warburg

Kindeswohlgefährdung

Das Jugendamt hat gem. § 8a SGB VIII bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung einen Schutzauftrag wahrzunehmen. Dieser folgt aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und § 1 SGB VIII), weil gefährdete Kinder in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung, so wie es nach dieser Grundnorm ihr Recht ist, behindert sind.


„Soweit es nicht möglich ist, in Zusammenarbeit mit den Eltern Gefährdungen des Kindeswohls abzuwenden, sind die Gerichte einzuschalten. Diese haben die Aufgabe, den Sachverhalt einer Konflikt- oder Gefährdungslage aufzuklären und zu entscheiden, ob zur Abwendung der Gefahr für das Kindeswohl Eingriffe in das elterliche Sorgerecht erforderlich sind.“ (Maywald im Handbuch Verfahrenspflegschaft, herausgegeben von Salgo, Zenz, Zitelmann u.a., S. 408)


So haben auch die Pflegekinderdienste in freier Trägerschaft den Schutzauftrag des Jugendamtes gem. § 8a SGB VIII wahrzunehmen. Werden diesen Anhaltspunkte für die Gefährdung von Pflegekindern bekannt, so müssen die an einem Pflegeverhältnis beteiligten Fachkräfte das Gefährdungsrisiko abschätzen und entsprechende Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Kinder einleiten. Verwaltungsintern ist festzulegen, welche Fachkräfte zu beteiligen sind und welche Verwaltungsschritte zur Einschätzung einer Prognose abgearbeitet werden müssen.

 

 

© 2023  by Annen-Media