Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Warburg

Rechtliche Betreuung


Was ist eine rechtliche Betreuung?

Die rechtliche Betreuung umfasst die gesetzliche Vertretung und Unterstützung für einen volljährigen Menschen, der nicht (mehr) in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Sie wird vom Betreuungsgericht angeordnet, und der Betreuer erhält über seine Bestellung eine Urkunde, die als Ausweis für die Vertretung des Betreuten gilt.

Mit der Abschaffung des alten Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts wurden die Begriffe der Vormundschaft und der Gebrechlichkeitspflegschaft durch den Begriff der Betreuung ersetzt. Das 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz hat aber vor allem inhaltlich für eine komplette Neuausrichtung gesorgt. Ziel des Betreuungsgesetzes ist es, den betreuten Personen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und ihre Teilnahme am Rechtsverkehr sicherzustellen. Ein Eingriff in ihre persönlichen Rechte möglichst gering gehalten werden.



Wer erhält eine rechtliche Betreuung?

Eine Betreuung wird für denjenigen eingerichtet, der  

  • volljährig ist
  • psychisch krank, körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und
  • durch die Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und
  • dessen Angelegenheiten durch einen (vorher) Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen nicht genauso gut besorgt werden können.

Die Betreuung wird nur für die Bereiche angeordnet, in denen sie erforderlich ist. Diese Bereiche werden als Aufgabenkreise in der Bestellungsurkunde des Betreuers aufgeführt, damit er den jeweiligen Gültigkeitsbereich nachweisen kann.

Für die Einrichtung einer Betreuung kann die betroffene Person beim Amtsgericht (Abt. Betreuungsgericht) einen formlosen Antrag stellen. Jede andere Person aus dem Umfeld kann die Einrichtung einer Betreuung beim Betreuungsgericht anregen.

Das Betreuungsgericht veranlasst dann von sich aus alle weiteren Schritte. In der Regel wird ein Gutachten von einem Facharzt angefordert, es wird – im Kreis Höxter über die Betreuungsstelle der Kreisverwaltung – in Erfahrung gebracht, wer als Betreuer in Frage kommt, in einer Anhörung vor Gericht werden alle Beteiligten zu der Sache befragt und im Beschluss entscheidet der Richter, ob eine Betreuung eingerichtet wird, ggfls. in welchen Aufgaben sie besteht und wer Betreuer wird.

Die Wünsche des Betroffenen sollen dabei soweit wie möglich berücksichtigt werden. Gegen den Willen des Betroffenen darf die Betreuung nur eingerichtet werden, wenn derjenige in seiner freien Willensbildung eingeschränkt ist.  


Wer wird Betreuer?

Der Gesetzgeber hat großen Wert darauf gelegt, dass eine Betreuung persönlich geführt wird. Weil dies am besten von einer Privatperson geleistet werden kann, soll die Betreuung grundsätzlich ehrenamtlich geführt werden. Wenn keine nahestehende Person oder kein anderer Ehrenamtlicher gefunden wird, kann ein selbständiger Berufsbetreuer oder ein Angestellter eines Betreuungsvereins oder einer Betreuungsbehörde bestellt werden. Erst danach wird die Bestellung eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde in Erwägung gezogen.

Durch den Vorrang der Einzelbetreuung soll erreicht werden, dass sich zwischen der betreuten und der betreuenden Person ein Vertrauensverhältnis entwickeln kann.

Bei der Auswahl der Person, die die Betreuung übernehmen soll, kommt dem Wunsch des Betroffenen große Bedeutung zu. Das Gericht ist an diesen Wunsch gebunden, sofern die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffnen nicht zuwider läuft. Die ausgewählte Person muss bereit sein, die Betreuung zu übernehmen.


Welche Auswirkungen hat die Einrichtung einer Betreuung für den Betreuten?

Die Einrichtung einer Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Er kann heiraten, wenn der Standesbeamte keine Zweifel an seiner Ehefähigkeit hat. Wenn er testierfähig ist, kann er ein Testament errichten und er kann, sofern nicht eine Betreuung für alle Bereiche angeordnet wurde, von seinem Wahlrecht Gebrauch machen. Dies bedeutet für den Betreuer, dass er in diesen Bereichen nicht für den Betroffenen entscheiden kann.

Der Betreuer wird nur in den Bereichen für den Betreuten tätig, in denen er vom Gericht bestellt ist.

Betreute, die z.B. dazu neigen, sich durch den wiederholten Abschluss von Kaufverträgen, Zeitschriftenabonnements oder Handy-Verträgen stark zu verschulden, oder die sich durch die Kündigung ihrer Wohnung o.ä. schädigen würden, können dadurch geschützt werden, dass das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnet. Besteht ein Einwilligungsvorbehalt, sind die Willenserklärungen des Betreuten ohne die Einwilligung des Betreuers unwirksam.


Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Betreuer?

Der Betreuer hat die Aufgabe, seinen Betreuten in den vom Gericht festgelegten Aufgaben rechtlich zu vertreten. Dieses gilt gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufgaben werden in der Bestellungsurkunde benannt. Häufig sind dies die Bereiche

  • Vermögenssorge
  • Vertretung bei Behörden und Ämtern
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht (mit dem Recht der geschlossenen Unterbringung)

Um die Post des Betreuten entgegennehmen, öffnen und anhalten zu dürfen, benötigt der Betreuer einen entsprechenden Hinweis in der Bestellungsurkunde.

Die Richtschnur des Betreuers für sein gesamtes Handeln ist das Wohl des Betreuten. Dazu gehört vor allem, die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten soweit wie möglich zu beachten und seine Eigenständigkeit zu unterstützen. Hierzu muss der Betreuer den Betroffenen persönlich gut kennen und - falls der Betreute nicht mehr auskunftsfähig ist – versuchen herauszufinden, was für einen Lebensstil derjenige vor Einrichtung der Betreuung gepflegt hat, welche Einstellung er zu wichtigen Lebensfragen hatte ... Der Betreuer muss sich auch an den Fähigkeiten seines Betreuten und den Möglichkeiten in seinem Umfeld orientieren, um seinem Wohl zu dienen.

Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er diese mit dem Betreuten.

Außerdem hat der Betreuer dazu beizutragen, alle Möglichkeiten zur Besserung, Stabilisierung oder Verhütung einer Verschlimmerung der medizinischen, der beruflichen und der sozialen Situation auszuschöpfen (Rehabilitationsgedanke).

Wenn der Betreuer feststellt, dass die Betreuung aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert werden muss, hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.

Entscheidungen, die für den Betreuten gravierend sind, muss der Betreuer vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Dies sind z.B. die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen mit besonderen Risiken für den Betroffenen oder die Kündigung der Wohnung des Betreuten.

Einmal jährlich hat der Betreuer dem Betreuungsgericht gegenüber über die Führung der Betreuung zu berichten und über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.


Wer unterstützt den Betreuer?

Der Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Warburg bietet als anerkannter Betreuungsverein den im Kreisgebiet Höxter tätigen ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern Beratung in allen Fragen rund um die rechtliche Betreuung, Fortbildungsveranstaltungen zu ausgewählten Themen und Begleitung bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Führung der Betreuung an.

Betreuer können sich zudem beim Betreuungsgericht oder bei der Betreuungsbehörde beraten lassen.
   
Wenn Sie Interesse daran haben, regelmäßig zu unseren Veranstaltungen eingeladen zu werden, nehmen wir Sie in unsere Adressenliste auf.

Darüber hinaus bietet der SkF ehrenamtlichen Betreuern eine Aufnahme in die Sammelhaftpflichtversicherung des Vereins an. Die Versicherung deckt Schäden ab, die Sie in Ihrer Tätigkeit als Betreuer verschulden, z.B. durch verspätete oder versäumte Antragstellung von Sozialleistungen oder einer Rente.

Zusätzlich sind Sie während Ihrer Tätigkeit als Betreuer oder als Teilnehmer an einer unserer Veranstaltungen gesetzlich unfallversichert.

Der Betreuer kann eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von zur Zeit 399,00 € beantragen, oder er weist seine Aufwendungen wie Fahrtkosten, Porto, Telefonkosten einzeln nach und rechnet diesen Betrag anhand einer Einzelaufstellung ab.


Wie lange dauert eine Betreuung und wann ist die Aufgabe eines Betreuers beendet?

Eine Betreuung darf nicht länger bestehen als sie notwendig ist. Spätestens nach sieben Jahren überprüft das Gericht, ob die Betreuung weiterhin erforderlich ist. Bei der Festlegung der Überprüfungsfrist orientiert sich das Gericht am Krankheitsbild des Betreuten.

Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, dem Gericht mitzuteilen, wenn der Aufgabenkreis eingeschränkt werden kann oder die Betreuung überflüssig wird.
Außerdem kann der Betreute sich selbst an das Amtsgericht wenden und eine Aufhebung der Betreuung verlangen. Das Betreuungsgericht leitet dann eine Überprüfung ein.

Der Betreuer kann aus wichtigem Grund um seine Entlassung aus dem Betreueramt  bitten. Auch der Betreute hat das Recht, einen Betreuerwechsel zu beantragen. Die Entscheidung darüber trifft der Richter beim Betreuungsgericht.

Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Wenn die Erben unbekannt sind, können auf Anordnung des Amtsgerichts unaufschiebbare Dinge (die Bestattung) geregelt werden.

 

 

 

 

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